Aktuelles

Steuererklärung 2025

Jetzt ist es wieder soweit; Die Steuererklärungen 2025 wurden an die Haushalte verschickt. Im Normalfall (für unselbständig Erwerbende) sind diese bis am 31. März 2026 beim Steueramt einzureichen. Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2026. Entsprechend müssen bis 30. Juni 2026 keine Fristerstreckungsgesuche gestellt werden.

Nach rund 25 Jahren wird das Programm EasyTax, welches zum Ausfüllen der Steuererklärungen zur Verfügung stand, durch eTAX AARGAU abgelöst. eTAX AARGAU steht erstmals ab 2026 für die Steuerperiode 2025 zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine vollständig digitale Lösung. Die Daten werden in den Rechenzentren des Kantons Aargau aufbewahrt und sind somit umfassend geschützt.

Steuererklärungen, welche mit eTAX AARGAU ausgefüllt werden, können nur noch digital eingereicht werden. Ein Ausdruck der Steuererklärung und anschliessende postalischer Versand an das Gemeindesteueramt sind somit nicht mehr zulässig. Belege können jedoch elektronisch übermittelt oder physisch eingereicht werden.

Die ausgefüllte Steuererklärung wird Ihnen vor der elektronischen Übermittlung per Mail oder ausnahmsweise und nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch auf einem USB-Datenträger zur Prüfung zugestellt. Erst nach Ihrem Einverständnis erfolgt die elektronische Übermittlung.


Abzüge der Säule 3a

Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Höchstbeiträge an die gebundene Vorsorge Säule 3a für 2025 und 2026  wie folgt festgelegt.

Personen mit Pensionskasse

  • CHF 7'258.00

Personen ohne Pensionskasse

  • 20 % des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 36'288


Einzahlungsfrist

Damit der einbezahlte Betrag in der betreffenden Steuererklärung geltend gemacht werden kann sollten die Einzahlungen bis Mitte Dezember erfolgen.


Nachzahlungen

Ab 2026 können fehlende Beiträge aus den vergangenen zehn Jahren nachträglich einbezahlt werden. Es können damit Vorsorgelücken geschlossen werden.

Beispiel: im 2025 wurden CHF 3'000 einbezahlt. Sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag von CHF 7'258 für das Jahr 2026 einbezahlt wurde kann noch die Nachzahlung von CHF 4'258 geleistet werden. Es kann somit in der Steuererklärung 2026 ein Abzug von CHF 11'516 geltend gemacht werden. Auch wenn im 2025 keine Beträge in die Säule 3a einbezahlt wurden kann eine Nachzahlung bis zum Maximalbetrag erfolgen.

Das angesparte Guthaben ist von der Vermögenssteuer befreit.

Erträge sind während der Laufzeit nicht einkommenssteuerpflichtig.

Nach dem Bezug des Kapitals erfolgt eine separate, reduzierte Besteuerung.


Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhalt, Schuldzinsen

Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» angenommen. Damit wurde die Einführung kantonaler Objektsteuern beschlossen und gleichzeitig die Abschaffung des Eigenmietwerts definitiv entschieden.

Der Eigenmietwert entfällt für selbstgenutzte Erst- und Zweitimmobilien und im Gegenzug können keine Liegenschaftsunterhaltskosten mehr in Abzug gebracht werden. Das gilt auf Bundes- und Kantonsebene. Beim Bund können Kosten für Denkmalpflege weiterhin geltend gemacht werden. Kosten für Rückbau und für Energiesparmassnahmen sind nicht mehr abzugsfähig. Jedoch können die Kantone die Abzüge weiterhin zulassen.

Bei selbstgenutztem Wohneigentum können auch keine Schuldzinsen mehr in Abzug gebracht werden. Ausnahme gilt für Erstkäufer einer selbstbewohnten Immobilie für die ersten zehn Jahre. Es können 10 % der Schuldzinsen in Abzug gebracht werden.

Für vermietete Objekte können weiterhin Liegenschaftsunterhaltskosten, wie auch Schuldzinsabzüge geltend gemacht werden.

Wann die Reform in Kraft tritt ist noch offen. Man geht von einer Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren aus. Es wird somit frühestens ab Anfang 2028 umgesetzt. 


Abzüge bei Ausbildungskosten

Neben den berufsorientierten Weiterbildungskosten können ab der Steuerperiode 2016 neu auch die berufsorientierten Ausbildungskosten einschliesslich der Umschulungskosten abgezogen werden. Die Ausbildungskosten nach Abschluss der Erstausbildung werden somit den Weiterbildungskosten gleichgestellt. Die Ausbildungskosten bis zum Abschluss auf der Sekundarstufe II (Ende Berufslehre oder Ende Mittelschule (Kanti)) sind hingegen nie abzugsfähig.

Der Lehrgang, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen können. Es ist unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen auch dann zum Abzug, wenn nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung nicht im erlernten Berufsfeld gearbeitet wird.
Beispiele:

  • Ein Bäcker kann die Kosten für seine Ausbildung zum Sportlehrer abziehen, da er als Sportlehrer theoretisch in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies gilt auch, wenn der Bäcker nie als Sportlehrer arbeitet.
  • Die Juristin kann die Kosten für die Ausbildung zur Medizinischen Masseurin in Abzug bringen, obwohl sie weiterhin als Juristin arbeitet.

Abzüge bei Fahrtkosten/FABI-Beschränkung

Aufgrund der FABI-Beschränkung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) können ab 2017 im Kanton Aargau nur noch Fahrtkosten bis maximal Fr. 7'000 abgezogen werden (direkte Bundessteuer maximal Fr. 3'000).
Arbeitnehmer mit einem Geschäftswagen müssen den geldwerten Vorteil, welchen sie durch den Geschäftswagen für den Arbeitsweg erzielen, abzüglich der FABI-Pauschale versteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Schweizerische Steuerkonferenz haben die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung auf den 1. Januar 2016 angepasst. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt stellt dies eine geldwerte Leistung dar. Arbeitnehmer müssen darum diesen geldwerten Vorteil, welchen sie durch den Geschäftswagen für den Arbeitsweg erzielen, abzüglich der FABI- Pauschale von Fr. 7'000 (direkte Bundessteuer Fr. 3'000) versteuern. Für Arbeitnehmende, welche im Aussendienst arbeiten, gelten spezielle Regeln, welche dieser Situation Rechnung tragen.


Mahngebühren der Finanzverwaltungen

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht und keine Fristverlängerung beantragt ist das Steueramt verpflichtet eine Mahngebühr zu verrechnen. Damit ich bei Bedarf die Fristerstreckung rechtzeitig beantragen kann, kontaktieren Sie mich bitte.
Werden die Steuern nicht rechtzeitig bezahlt und muss die Finanzverwaltung eine Mahnung zustellen und es wird auch dafür eine Gebühr fällig. Darum wenden Sie sich unbedingt frühzeitig an die Abteilung Finanzen Ihrer Wohngemeinde sollten Sie eine erhaltene Rechnung nicht fristgerecht bezahlen können. Es können normalerweise Ratenzahlungen oder eventuell auch eine Stundung vereinbart werden. Eine Stundung bedeutet, dass die Zahlungsfrist verlängert werden kann. Es können Verzugszinsen anfallen, welche ebenfalls bezahlt werden müssen.